Satzung der Förderer der Coburger Landesstiftung e.V.

§1

  1. Der Verein führt den Namen “Förderer der Coburger Landesstiftung e.V.”. 

             Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Coburg eingetragen.

  1. Der Sitz des Vereins ist Coburg.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Der Verein dient der Förderung kultureller, künstlerischer und wissenschaftlicher Interessen in Stadt und Land, insbesondere im Bereich des ehemaligen Herzogtums Sachsen-Coburg. Seine vornehmste Aufgabe besteht darin die Coburger Landesstiftung im Sinne des § 2 des „Gesetzes über die Verwendung des bisherigen Domänengutes und über die Errichtung einer Landesstiftung“ vom 9. August 1919 in jeder möglichen Weise zu fördern und zu unterstützen.

§3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

 

I.  Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person und jede juristische Person werden. Stimmberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied mit Erreichen der gesetzlichen Volljährigkeit.

II.  Über die schriftlichen Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 

III.  Für die Mitgliedschaft wird ein jährlicher Mindestbeitrag erhoben, der durch den Vorstand nach Anhören der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.                     Der Vorstand kann im Einzelfall Ermäßigungen oder Stundungen festsetzen.

IV:  Die Mitgliedschaft erlischt: 

  1. durch schriftliche Austrittserklärung, spätestens einen Monat vor Schluss des Geschäftsjahres, 
  2. durch Ausschluss seitens des Vorstandes.
  3. wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages länger als zwei Jahre im Rückstand ist und erfolglos gemahnt wurde.

V.  Ehrenmitgliedschaft 

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderer der Coburger Landesstiftung e.V. besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Ehrenvorsitzende behalten ihr Mandat für unbestimmte Zeit. Nach Ablauf der Amtsperiode, für die sie gewählt wurden, haben sie jedoch nur noch beratende Funktion ohne Stimmrecht.

§ 5

I. Die Organe des Vereins sind: 

  1. Der Vorstand 
  2. die Mitgliederversammlung

II. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer und dem 1. und 2. Kassierer. 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit Stimmenmehrheit. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom                   1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter je allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der  1. Vorsitzende verhindert ist. 

III. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand nach Bedarf weitere Mitglieder hinzuwählen und Abteilungen oder Ausschüsse bilden. Hinzugewählte Mitglieder, sowie Abteilungsleiter und Ausschussvorsitzende haben, sofern sie kein Vorstandsamt inne haben, im Vorstand beratende Stimme. 

IV. Die Tätigkeit des Vorstandes und der etwaigen Abteilungen und Ausschüsse ist eine ehrenamtliche. Auslagen, etwa bei Reisen, die der Förderung der Bestrebungen des Vereins dienen und vom Vorstand beschlossen sein müssen, können auf Antrag erstattet werden. 

V. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheiden innerhalb dieser Zeit Mitglieder aus, so sind an ihrer Stelle andere Mitglieder bei Bedarf für den Rest der Zeit, also bis zu den Neuwahlen zu wählen. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit. Wiederwahl ist zulässig. Alle Mitglieder gelten solange mit ihrem Amte betraut, bis anläßlich der ersten Sitzung – baldmöglichst nach erfolgter Neuwahl – dieses ordnungsmäßig an den jeweiligen Nachfolger übergeben ist. 

§ 6

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft, die Wahl der Vorstandsmitglieder und der beiden Kassenprüfer, die Entlastung der Vorstandsmitglieder, die Delegation von Vorstandsmitgliedern in den Vorstand bzw. Ausschuss der Coburger Landesstiftung gem. § 5 des Gesetzes über die Verwendung des bisherigen Domänengutes und über die Errichtung einer Landesstiftung vom 9.8.1919, die Beratung des Jahresmindestbeitrags der Mitglieder, die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind durch Rundschreiben einzuberufen. Sie sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung einzuladen. 

§ 7

Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich. Es ist jedoch nicht möglich, den gemeinnützigen und kulturellen Charakter der Bestrebungen des Vereins irgendwie zu verändern, es sei denn, es würde die kulturelle und gemeinnützige Arbeit des Vereins dadurch weiter verstärkt. 

§ 8

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 9

Stiftungen von Geld und Kunstgegenständen durch Mitglieder und Nichtmitglieder leitet der Vorstand des Vereins dem Vorstande der Coburger Landesstiftung – sofern sie nicht für einen anderen Zweck bestimmt sind – zu. Ein Übergabeakt hierfür ist zu fertigen. Alle Spenden, gleichgültig welcher Art, können nur zweckgebunden übereignet werden. 

§ 10

Alle nicht für Verwaltung, Aufbau und Erhaltung des Vereins notwendigen Kapitalien sind als solche oder in Form von Kunstgegenständen oder naturwissenschaftlichen Objekten an die Coburger Landesstiftung zu Eigentum zu überführen. Die Vorstandschaften der gebenden und der empfangenden Stellen setzen sich zweckmäßigerweise zuvor in Verbindung, um die zweckgebundene Bestimmung weitgehend im Sinne beider Teile zu regeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Gebende. Darüber hinaus können kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Projekte unterstützt werden, sofern diese gemeinnützigen Charakter besitzen und mit dem Vereinszweck (§2) vereinbar sind.

§ 11

Vorhandenes Vermögen des Vereins ist im Fall der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Coburger Landesstiftung zu übereignen.

§ 12

Diese Neufassung der Satzung tritt am  3. April 2001 in Kraft.

Für die Richtigkeit Coburg, 3. April 2001

Hans-Herbert Hartan

1. Vorsitzender